Die Ausnahmen werden in Art. 37 StG abschliessend aufgezählt. Nach dem Prinzip der Gesamtreineinkommenstheorie, wie es auch der direkten Bundessteuer und den Steuergesetzen anderer Kantone zu Grunde liegt, werden grundsätzlich alle Vermögenswerte, die einer steuerpflichtigen Person während eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. Es ist daher bei jedem einzelnen Vermögenszufluss zu prüfen, ob dieser einen Vermögenszugang bewirkt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.303/2001 vom 6. September 2002, E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).