a) aa) In objektiver Hinsicht macht sich nach Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG strafbar, wer unrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, die für eine gesetzeskonforme Veranlagung erheblich sind. Dazu zählt insbesondere die Nichtdeklaration von steuerbaren Leistungen, aber auch das Verschweigen anderer steuererheblicher Tatsachen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 425 f.). Nach der gesetzlichen Umschreibung gilt grundsätzlich jeder Wertzufluss als steuerbares Einkommen (Art. 29 StG), sofern das Steuergesetz nicht selber eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorsieht. Die Ausnahmen werden in Art.