Zur Bemessung der Busse mit Fr. 29‘540.-- (200% der Nachsteuer) wird ausgeführt, die Nachsteuer sei auf Fr. 15‘635.30 festgesetzt worden. Da die Einkünfte aus der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit trotz klarer Hinweise in den Wegleitungen über drei aufeinanderfolgende Jahre nicht deklariert worden seien, sei von einem schweren Verschulden auszugehen und vom Regelmass abzuweichen. Die Höhe erscheine nach Prüfung der finanziellen und persönlichen Situation als angemessen. Dem Angeschuldigten war es damit möglich, sich aufgrund des Strafbescheids über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt Rechenschaft zu geben (vgl. dazu SGE 2006 Nr. 3, E. 3b/ff).