262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird ausgeführt, die geschilderte Handlung (Nichtdeklaration von Einkünften aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit als Trainer beim FC V. in den Jahren 2004 von Fr. 24‘700.--, 2005 von Fr. 19‘800.-- und 2006 von Fr. 28‘600.--) erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG. Die Begründungsdichte ist auf dem Hintergrund der im vorangegangen Nachsteuerverfahren ergangenen Akten genügend. Zur Bemessung der Busse mit Fr. 29‘540.-- (200% der Nachsteuer) wird ausgeführt, die Nachsteuer sei auf Fr. 15‘635.30 festgesetzt worden.