Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/ 1-2010/74). Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer in Sachen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, nicht anwesend, Anklagebehörde, gegen A.X., anwesend, Angeschuldigter, betreffend Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2004-2006)