{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-74_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4573&type=1563347022&cHash=e1f213084ad7bd624be32bb5bc0b6e5f", "Checksum": "a16981df52ac6f08f66fb7550e9f6c3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "e77b1536a1461c76b151b3ed7c2068c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Fr. 14‘770.15 (Nachsteuer ohne Zins, vgl. Nachsteuerverfügung vom 13. November\n2009).\n\nDie Anklagebehörde hat die Erhöhung der Busse auf 200% der Nachsteuer damit\nbegründet, der Angeschuldigte habe die Steuern in drei aufeinanderfolgenden\nSteuerjahren hinterzogen. Zwar ist die Strafzumessung bei der mehrfachen\nTatbegehung im Rahmen von Art. 47 StGB in Analogie zu Art. 49 StGB zu beurteilen.\nStraferhöhend würde sich somit auswirken, wenn während mehreren Steuerperioden\nsystematisch falsch deklariert wurde. Solange jedoch das Bussenverfahren mit der\nhinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren\nGesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert (vgl. R. Sieber, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 38a zu Art. 56 StHG). Eine\nSteuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens marginal\nstraferhöhend gewertet werden – marginal immerhin deshalb, weil einerseits die\nmehrfache Tatbegehung für eine höhere kriminelle Energie spricht und anderseits die\nVerteilung von hinterzogenen Steuerfaktoren auf mehrere Jahre unter Umständen einen\nProgressionsvorteil haben kann. In der Praxis wird – wie der Strafbescheid vom\n29. März 2010 zeigt – das Strafzumessungskriterium der mehrjährigen\nSteuerhinterziehung in unverhältnismässigem Mass straferhöhend gewichtet (vgl.\nHofer, a.a.O., S. 124 f. mit Hinweisen).\n\nAngesichts des erheblichen Verschuldens des Angeschuldigten und seiner\npersönlichen Umstände, namentlich des monatlichen Nettoeinkommens von rund\nFr. 8'500.-- und seiner Unterhaltsverpflichtungen, erscheint es gerechtfertigt, die Busse\nauf die Höhe der hinterzogenen Steuer, d.h. auf (gerundet) Fr. 14'700.--, festzusetzen.\n\n5.- Für die Untersuchung wegen Steuerhinterziehung werden gemäss Art. 262 Abs. 1\nSatz 2 StG Kosten berechnet. Der Angeschuldigte, der wegen Steuerhinterziehung\nschuldig zu sprechen ist, hat dementsprechend die Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von Fr. 500.-- zu bezahlen. Mangels besonderer\nBestimmungen gelten im Steuerstrafverfahren die Vorschriften über das\nRekursverfahren bei der Veranlagung für die Staatssteuer sachgemäss (Art. 269 StG).\nFolglich hat derjenige die Kosten der gerichtlichen Beurteilung zu tragen, dessen\nBegehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinsprache des Angeschuldigten richtete sich gegen die Strafzumessung im\nStrafbescheid. Der Schuldspruch blieb unbestritten. Die Steuerbusse ist um rund die\nHälfte zu reduzieren. Entsprechend dringt der Angeschuldigte mit seinem Begehren um\nangemessene Reduktion der Busse durch. Bei diesem Ausgang sind die Kosten für die\ngerichtliche Beurteilung dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--\nerscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).\n\nEntscheid:\n\n1. A.X. wird für die Steuerjahre 2004 bis 2006 der vorsätzlichen\n\nSteuerhinterziehung schuldig gesprochen und mit einer Busse\n\nvon Fr. 14'700.-- bestraft.\n\n2. A.X. bezahlt die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 500.--.\n\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (Entscheidgebühr) trägt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}