{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-74_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4573&type=1563347022&cHash=e1f213084ad7bd624be32bb5bc0b6e5f", "Checksum": "a16981df52ac6f08f66fb7550e9f6c3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "e77b1536a1461c76b151b3ed7c2068c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74).\n\nLohnabrechnungen mit Sozialversicherungsabzügen noch Lohnausweise ausgestellt.\nEr habe sich daher zu diesen Spesenentschädigungen aus steuerlicher Sicht keine\nweiteren Gedanken gemacht und diese über die gesamte Periode nie angegeben in der\nMeinung, dies sei rechtens. Es habe nie Anzeichen gegeben, dass er etwas falsch\ngemacht habe. Dass aus seiner konsequenten Haltung deshalb auf ein schweres\nVerschulden geschlossen werde, könne er nicht nachvollziehen. In der\nHauptverhandlung brachte der Angeschuldigte zudem vor, es seien tatsächlich hohe\nKosten entstanden für die Fahrten zwischen N. und V. und zu Spielen der eigenen und\nfremder Mannschaften, das Büro zuhause, die Administration und die Weiterbildung.\n\ncc) Die Vergütungen, die der Angeschuldigte als Spielertrainer in den Steuerjahren\n2004 bis 2006 vom FC V. erhielt, waren im Vergleich zu seinen übrigen deklarierten\nErwerbseinkünften beträchtlich (40, 45 und 60% der Einkünfte aus unselbständiger\nHaupterwerbstätigkeit samt Ersatzeinkünften aus der Arbeitslosenversicherung im Jahr\n2004; vgl. zur Bedeutung der Höhe der nicht deklarierten Erwerbseinkünfte Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 51 zu Art. 175 DBG mit Hinweis auf die\nRechtsprechung). Der Angeschuldigte war zudem vor seinem Engagement beim FC V.\nfür den FC U. als Spieler und Trainer tätig. Die Vergütung, die er dort erhielt, war zwar\nrund doppelt so hoch (Fr. 36'620.-- für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006) wie\njene beim FC V. und wurde vom Arbeitgeber mit einem Lohnausweis bestätigt.\nTrotzdem musste ihm nicht zuletzt aufgrund seiner Berufs- und Branchenerfahrung und\nseinen im Trainervertrag vereinbarten Pflichten klar sein, dass auch in der 1. Liga\ninsbesondere für Trainer Löhne bezahlt werden und die Zahlungen des FC V. nicht\nlediglich Spesenersatz darstellten, sondern in erster Linie seine Tätigkeiten für den\nVerein, vorab als Spielertrainer der 1. Mannschaft, abgelten sollten. Er war nicht nur\nTrainer, sondern zugleich auch Spieler. Aus seiner früheren Tätigkeit als Profispieler\nwar ihm bekannt, dass diese Löhne steuerbares Einkommen darstellen. Mit dem Verein\nwar zudem die Leistung von Prämien vereinbart, die nach Angaben des\nAngeschuldigten mit einem Bonus vergleichbar sind. Unter anderem wegen dieser\nPrämien erhielt der Angeschuldigte in den Jahren 2004 bis und mit 2006 vom FC V.\nLeistungen, die deutlich über den als Spesen bezeichneten Pauschalen von\nFr. 18'000.-- (2004 und 2005) und Fr. 22'500.-- (2006), nämlich bei Fr. 32'590.-- (2004),\nFr. 25'476.-- (2005) und Fr. 34'130.-- (2006), lagen. Aufgrund dieser Umstände ist\ndavon auszugehen, dass der Angeschuldigte wusste, dass die Vergütungen des FC V.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseine für die Besteuerung massgebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nach\nAbzug der Kosten in erheblichem Ausmass erhöhte. Damit steht mit hinreichender\nSicherheit fest, dass er sich der Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst\nwar. Daraus ist zu schliessen, dass er willentlich eine Täuschung der Steuerbehörden\nbeabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder\nzumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz) hat (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a; Hofer,\na.a.O., S. 68 f.).\n\nc) Zusammenfassend steht damit fest, dass der Angeschuldigte mit der\nNichtdeklaration der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Spielertrainer beim FC V. den\nTatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäss Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG\nerfüllt hat.\n\n4.- Nach Art. 248 Abs. 3 StG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der\nhinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel\nermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Bei\nSelbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt\n(Art. 248 Abs. 4 StG). Die Strafzumessung richtet sich – unter Vorbehalt abweichender\nNormen im Steuergesetz – nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (vgl.\nHofer, a.a.O., S. 18 f.). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je\nnach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem\nVerschulden angemessen ist. Die Regelstrafmasse sind nicht schematisch\nanzuwenden. Vielmehr sind sie als blosser Ausgangspunkt für die Strafzumessung\nnach dem Verschuldensprinzip zu betrachten (BGE 134 III 59 E. 2.3.1).\n\nAusgangspunkt für die Strafzumessung ist der einfache Betrag der hinterzogenen\nSteuer und nicht – wovon die Anklagebehörde ausgeht – der Nachsteuer. Dieses\nRegelmass soll dann greifen, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an\nStrafminderungs- und Straferhöhungsgründen fehlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, a.a.O., N 91 zu Art. 175 DBG mit Hinweisen). Die Erhöhung des steuerbaren\nEinkommens (nach Berücksichtigung der Veränderungen beim Selbstbehalt für die\nKrankheitskosten) im Jahr 2004 um Fr. 24'700.--, im Jahr 2005 um Fr. 19'800.-- und im\nJahr 2006 um Fr. 28'600.-- führt unbestrittenermassen zu einer hinterzogenen Steuer\n\n"}