{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-74_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4573&type=1563347022&cHash=e1f213084ad7bd624be32bb5bc0b6e5f", "Checksum": "a16981df52ac6f08f66fb7550e9f6c3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "e77b1536a1461c76b151b3ed7c2068c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74).\n\ncc) Nach Art. 30 Abs. 1 StG, der sich im Wortlaut mit Art. 17 Abs. 1 DBG deckt, sind\nalle Einkünfte aus privat- oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss\nder Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen,\nDienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und\nandere geldwerte Vorteile steuerbar. Darunter fallen in erster Linie der Lohn, aber auch\nalle Lohnzulagen, ungeachtet der Gründe, aus denen sie ausgerichtet werden. Von\npraktischer Bedeutung sind unter anderem Spesenvergütungen, welche die effektiven\nAuslagen des Arbeitnehmers übersteigen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 30 und 32 zu Art. 17 DBG). Übersteigt die\nVergütung des Arbeitgebers die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende\nTeil Lohn. Dies ist insbesondere bei Pauschalspesen der Fall, die der Arbeitgeber dem\nArbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den\nsteuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von den\nVeranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen. Abgezogen werden\nkönnen selbstverständlich die pauschalen oder nachgewiesenen tatsächlichen\nBerufskosten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 53 zu Art. 17 DBG).\n\nDer Angeschuldigte bestreitet die Höhe der von der Anklagebehörde zusätzlich\nbesteuerten Nettozuflüsse von Fr. 24'790.-- im Jahr 2004, Fr. 19'476.-- im Jahr 2005\nund Fr. 28'130.-- im Jahr 2006 nicht. Sie lassen sich anhand der Kontoauszüge\nnachvollziehen. Auch wenn einzelne Positionen, wie die Vergütung für die Benutzung\neines Privatautos von Fr. 300.-- im Jahr 2004 und die Erstattung eines Kursgeldes und\nder Kosten eines Diploms von je Fr. 375.-- im Jahr 2005 möglicherweise im\nZusammenhang mit der Ausübung des Berufs tatsächlich entstandene Kosten\nabgelten, wurde den Berufskosten mit jährlichen Pauschalspesen von Fr. 5'000.--\n(2004) und Fr. 6'000.-- (2005 und 2006) ohne Nachweis tatsächlicher Auslagen in\ndieser Höhe grosszügig Rechnung getragen, zumal Art. 39 StG in Verbindung mit\nArt. 22 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) und Anhang zu Art. 3 der\nVerordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigen bei\nder direkten Bundessteuer SR 642.118.1, AS 2003 S. 3309, AS 2004 S. 3559, AS 2005\nS. 4815) bei einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit pauschale Berufskosten von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njährlich lediglich Fr. 2'200.-- vorsehen. Dies gilt insbesondere auch für das Jahr 2004,\nin welchem eine Vergütung von Fr. 2'800.-- unberücksichtigt geblieben ist.\n\nDementsprechend ist der Tatbestand von Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG in objektiver\nHinsicht im Ausmass der von der Vorinstanz berücksichtigten Nettozuflüsse aus der\nunselbständigen Nebenerwerbstätigkeit des Angeschuldigten in den Jahren 2004 bis\n2006 erfüllt.\n\nb) aa) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG\nVorsatz oder Fahrlässigkeit. Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich nach\nallgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Die Begriffe des Vorsatzes und der\nFahrlässigkeit richten sich nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB). Der Nachweis der subjektiven\nTatbestandselemente obliegt der Behörde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nN 38/39 zu Art. 175 DBG). Vorsätzlich verübt ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und\nWillen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässige Tatbegehung liegt laut Art. 12 Abs. 3\nStGB vor, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger\nUnvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die\nUnvorsichtigkeit, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen\nund nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Sieber, a.a.O., N 33 zu\nArt. 175 DBG).\n\nbb) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hat die Anklagebehörde das Verschulden\nals schwer bezeichnet, weil der Angeschuldigte in drei aufeinanderfolgenden Jahren\nSteuern hinterzogen habe. Trotz klarer Hinweise in den Wegleitungen zu den\nSteuererklärungen seien die Einkünfte aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit als\nTrainer beim FC V. über 3 Kalenderjahre nicht deklariert worden. Ob sie das Verhalten\ndes Angeschuldigten als vorsätzlich oder als fahrlässig würdigte, geht weder aus dem\nSchuldspruch noch aus der Begründung hervor. Indem sie vom Regelmass abwich und\ndie Strafe auf 200% der Nachsteuer festsetzte, ging sie wohl von einem vorsätzlichen\nHandeln aus.\n\nDer Angeschuldigte hält dem entgegen, die Vergütungen seien als\nSpesenentschädigungen ausgerichtet worden. Der Verein habe weder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}