{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-74_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4573&type=1563347022&cHash=e1f213084ad7bd624be32bb5bc0b6e5f", "Checksum": "a16981df52ac6f08f66fb7550e9f6c3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "e77b1536a1461c76b151b3ed7c2068c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74).\n\nWeiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal der vollendeten Steuerhinterziehung im\nengeren Sinn ist sodann der Erfolg; die unvollständige Veranlagung muss in\nRechtskraft erwachsen sein bzw. eine Veranlagung, die hätte vorgenommen werden\nmüssen, muss unterblieben sein (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 425 f.). Der\nSteuerausfall muss kausale Folge des Verhaltens des Steuerpflichtigen sein. Die\nVeranlagungsbehörde darf darauf vertrauen, dass der Steuerpflichtige zutreffend\ndeklariert und wahrheitsgemäss Auskünfte erteilt, es sei denn, die Unklarheit oder die\nUnvollständigkeit sei augenfällig (Sieber, a.a.O., N 6a f. zu Art. 56 StHG).\n\nbb) Der Angeschuldigte deklarierte in den Steuererklärungen 2004 bis und mit 2006\nTaggelder der Arbeitslosenversicherung von Fr. 17'400.-- (Januar bis April 2004) sowie\nErwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als … bei der L. AG von Fr. 35‘833.--\n(Mai bis Dezember 2004), Fr. 63‘984.-- (2005) und Fr. 71'526.-- (2006). In den\nSteuererklärungen 2004 und 2005 bezeichnete er sich zudem auch als selbständig\nerwerbend, ohne allerdings Geschäftsabschlüsse vorzulegen und Einkünfte oder\nVerluste zu deklarieren. Für das Jahr 2004 gab er noch den FC U. als Arbeitgeber an,\nobwohl dieses Anstellungsverhältnis – wie dem Lohnausweis für das Jahr 2003 zu\nentnehmen ist – per 30. Juni 2003 beendet war.\n\nDer Angeschuldigte war in den Jahren 2004 bis 2006 beim FC V. als Spielertrainer\ntätig. Für die Zeit ab 1. Juli 2006 liegt ein Anstellungsvertrag vom 4. Januar 2006 in den\nAkten. Danach war er als Trainer im Nebenamt für die in der 1. Liga spielende\nMannschaft angestellt. Der Klub verpflichtete sich, ihm monatlich (Juli-November,\nFebruar-Juni) pauschal Fr. 2'700.-- als \"Spesen\" auszurichten. Im Zusatz zum\nAnstellungsvertrag wurden neben den monatlichen \"Spesenzahlungen\" Erfolgsprämien\nauf Ende Saison von Fr. 8'000.-- (1./2. Platz), Fr. 6'000.-- (3./4. Platz), Fr. 4'000.--\n(5.-7. Platz) und Fr. 2'000.-- (8.-10. Platz) sowie von rund 6% des Reingewinns aus den\nCup-Spielen bei einer allfälligen Qualifikation für die Hauptrunde des Swisscom-Cups\nvereinbart. Für die Anstellung vor dem 1. Juli 2006 liegt kein Vertrag vor. Seit dem\n27. Februar 2004 zahlte der FC V. dem Angeschuldigten regelmässig als \"Spesen\" und\nPrämien bezeichnete Vergütungen aus. Gemäss Bankauszügen betrugen die\nLeistungen Fr. 32'590.-- im Jahr 2004, Fr. 25'476.-- im Jahr 2005 und Fr. 34'130.-- im\nJahr 2006. Im Detail setzen sich die Beträge wie folgt zusammen:\n\n27.02.04 Spesen 1'800.--, Schirispesen 1'000.-- 2'800.—\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n29.03.04 Spesen 1'800.—\n\n29.04.04 Spesen 1'800.--, Juniorenbetreuung 4'000.--,\n\nVorschuss Schiri 1'400.-- 7'200.—\n\n27.05.04 Spesen 1'800.—\n\n18.06.04 Spesen, Schiriabrechnung 170.-- 10'790.—\n\n30.07.04 Spesen 1'800.—\n\n27.08.04 Spesen 1'800.—\n\n29.09.04 Spesen 1'800.--, -Passivausweise 200.--, -Matchball 100.-- 1'500.—\n\n28.10.04 Spesen 1'800.--, Vergütung Auto 300.--, -Sitzplätze FCZ 440.- 1'660.—\n\n29.11.04 Spesen 1'800.--, -Textildrucke 360.-- 1'440.—\n\nTotal 2004 32'590.—\n\n28.02.05 Spesen 1'800.-- 1'800.—\n\n31.03.05 Spesen 1'800.--, Kursgeld A-Diplom 375.-- 2'175.—\n\n29.04.05 Spesen 1'800.—\n\n30.05.05 Spesen 1'800.--, -Matchbälle FC U. 200.--, -Sponsor-\n\nlauf 04 144.-- 1'456.—\n\n28.06.05 Spesen 1'800.--, Prämien 4'000.-- und 3'070.--, Diplom 375.-- 9'245.—\n\n28.07.05 Spesen 1'800.—\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n30.08.05 Spesen 1'800.—\n\n30.09.05 Spesen 1'800.—\n\n28.10.05 Spesen 1'800.—\n\n29.11.05 Spesen 1'800.—\n\nTotal 2005 25'476.—\n\n27.02.06 Spesen 1'800.—\n\n30.03.06 Spesen 1'800.—\n\n28.04.06 Spesen 1'800.—\n\n30.05.06 Spesen 1'800.—\n\n11.07.06 Spesen 13'530.—\n\n31.07.06 Spesen Juli 06 2'700.—\n\n31.08.06 Spesen 2'700.—\n\n29.09.06 Spesen 2'700.—\n\n31.10.06 Spesen 2'700.—\n\n30.11.06 Spesen 2'700.--, -Matchball Liga 100.-- 2'600.—\n\nTotal 2006 34'130.—\n\nDie Vorinstanz hat die zusätzlichen steuerbaren Einkünfte anhand dieser Gutschriften\nermittelt, wobei sie im Jahr 2004 irrtümlicherweise die Zahlung vom 27. Februar 2004\nüber Fr. 2'800.-- nicht berücksichtigt hat und dementsprechend von Fr. 29'790.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausgegangen ist. Von den Einkünften hat sie pauschale Spesen von Fr. 5'000.-- im\nJahr 2004 und von je Fr. 6'000.-- in den Jahren 2005 und 2006 abgezogen.\n\n"}