{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-74_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4573&type=1563347022&cHash=e1f213084ad7bd624be32bb5bc0b6e5f", "Checksum": "a16981df52ac6f08f66fb7550e9f6c3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "e77b1536a1461c76b151b3ed7c2068c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74).\n\nist deshalb die rechtliche Beurteilung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten\nHandlung mitsamt den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Erscheint die\nRechtslage klar, bedarf es dazu keiner besonderen Erörterung. Sodann sind\nAusführungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen zu machen; erst damit\nwird die Ausfällung einer dem Verschulden und der Persönlichkeit des Angeschuldigten\nangemessenen Sanktion ermöglicht (N. Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 592 ff.).\n\nDer Strafbescheid vom 29. März 2010 bezeichnet den Angeschuldigten sowie seinen\ndamaligen Wohnort, die ihm zur Last gelegte Handlung der Steuerhinterziehung und\ndie massgeblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und\nweist auf die Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen\nVoraussetzungen von Art. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird\nausgeführt, die geschilderte Handlung (Nichtdeklaration von Einkünften aus\nunselbständiger Nebenerwerbstätigkeit als Trainer beim FC V. in den Jahren 2004 von\nFr. 24‘700.--, 2005 von Fr. 19‘800.-- und 2006 von Fr. 28‘600.--) erfülle den Tatbestand\nder Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG. Die Begründungsdichte ist\nauf dem Hintergrund der im vorangegangen Nachsteuerverfahren ergangenen Akten\ngenügend. Zur Bemessung der Busse mit Fr. 29‘540.-- (200% der Nachsteuer) wird\nausgeführt, die Nachsteuer sei auf Fr. 15‘635.30 festgesetzt worden. Da die Einkünfte\naus der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit trotz klarer Hinweise in den\nWegleitungen über drei aufeinanderfolgende Jahre nicht deklariert worden seien, sei\nvon einem schweren Verschulden auszugehen und vom Regelmass abzuweichen. Die\nHöhe erscheine nach Prüfung der finanziellen und persönlichen Situation als\nangemessen. Dem Angeschuldigten war es damit möglich, sich aufgrund des\nStrafbescheids über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt Rechenschaft zu geben\n(vgl. dazu SGE 2006 Nr. 3, E. 3b/ff).\n\n3.- Zu prüfen ist, ob der Angeschuldigte bei der Veranlagung der Steuerjahre 2004 bis\n2006 eine Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG begangen hat.\nNach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich\noder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine\nrechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Bestimmung entspricht im Wortlaut\nden bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 56 Abs. 1 al. 1 des Bundesgesetzes über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG) und deckt sich mit Art. 175 Abs. 1 al. 1 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG).\n\na) aa) In objektiver Hinsicht macht sich nach Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG strafbar, wer\nunrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben macht oder Tatsachen verschweigt,\ndie für eine gesetzeskonforme Veranlagung erheblich sind. Dazu zählt insbesondere die\nNichtdeklaration von steuerbaren Leistungen, aber auch das Verschweigen anderer\nsteuererheblicher Tatsachen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das\nst. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 425 f.). Nach der gesetzlichen Umschreibung\ngilt grundsätzlich jeder Wertzufluss als steuerbares Einkommen (Art. 29 StG), sofern\ndas Steuergesetz nicht selber eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorsieht. Die\nAusnahmen werden in Art. 37 StG abschliessend aufgezählt. Nach dem Prinzip der\nGesamtreineinkommenstheorie, wie es auch der direkten Bundessteuer und den\nSteuergesetzen anderer Kantone zu Grunde liegt, werden grundsätzlich alle\nVermögenswerte, die einer steuerpflichtigen Person während eines bestimmten\nZeitabschnittes zufliessen, gesamthaft als Einkommen besteuert. Es ist daher bei\njedem einzelnen Vermögenszufluss zu prüfen, ob dieser einen Vermögenszugang\nbewirkt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.303/2001 vom 6. September 2002, E.\n4.6 mit weiteren Hinweisen).\n\nLetztlich kommt als strafbares Verhalten jedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als\nVerletzung von Verfahrenspflichten zu würdigen ist (R. Sieber, in: Kommentar zum\nschweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 7 zu Art. 56 StHG). Der\nSteuerpflichtige hat die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen. Er\nhat im Sinn der Einkommens- und Vermögensgeneralklausel sämtliche Faktoren von\nsich aus offenzulegen und die steuerrechtliche Würdigung den Veranlagungsbeamten\nzu überlassen. Die Steuerbehörde kann die Steuern nur dann nach Massgabe der\nGesetze gleichmässig festsetzen und erheben, wenn ihr sämtliche rechtserheblichen\nTatsachen bekannt sind, die für die Rechtsentscheidung relevant sind. Selbst eine vom\nDeklarierenden vertretbare Rechtsauffassung rechtfertigt das Weglassen einer\nTatsache nicht (vgl. Th. Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern,\nZürich/St. Gallen 2007, S. 195).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}