{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-74_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4573&type=1563347022&cHash=e1f213084ad7bd624be32bb5bc0b6e5f", "Checksum": "a16981df52ac6f08f66fb7550e9f6c3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "e77b1536a1461c76b151b3ed7c2068c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74).\n\nAm 30. November 2010 fand die öffentliche Verhandlung statt. Vor Gericht erklärte der\nAngeschuldigte auf Befragen, er sei davon ausgegangen, die Einkünfte seien\nSpesenersatz gewesen. Es habe keinen Lohnausweis und keine AHV- und andere\nSozialabzüge gegeben. Das Geld habe er zu einem grossen Teil für Spesen gebraucht.\nEr habe 5 Mal wöchentlich nach V. fahren, andere Fussballspiele anschauen, das\nWaschen des Tenüs bezahlen, Fussballschuhe kaufen, Weiterbildungskurse in\nMagglingen bezahlen und zuhause ein Büro, in welchem er Wochen-, Trainings- und\nArbeitspläne erstellt habe, betreiben müssen. Oft sei ihm auch weniger als die\nPauschale ausbezahlt worden. Zur Frage, was denn mit dem Hinweis auf Prämien im\nVertrag vom 4. Januar 2006 gemeint sei, führte der Angeschuldigte aus, das sei mit\neinem Bonus vergleichbar. Wie hoch die Punkteprämie gewesen sei, wisse er nicht\nmehr. Es könnten etwa Fr. 20.-- pro Punkt gewesen sein. Im letzten Jahr habe er keine\nPrämien mehr erhalten; vorher – als die Mannschaft aufgestiegen sei – schon. In V. sei\ner stets Spielertrainer gewesen. Vorher habe er als professioneller Fussballer, zuletzt\nbeim FC U., wo er am Schluss auch Assistenztrainer gewesen sei, gearbeitet. Dort\nhabe es einen Lohnausweis gegeben. Im Amateurbereich gebe es oft keine Verträge,\nsondern blosse Abmachungen mit dem Verein. Er sei im Besitz der zweithöchsten\nTrainerlizenz und dürfe Mannschaften bis zur Challenge-League trainieren. In der\nTrainerausbildung sei das Administrative kein Thema. In den oberen Ligen habe\nsowieso jeder einen Berater. In den unteren Ligen mache es zwar jeder selber, aber im\nAmateurbereich sollten lediglich die Spesen gedeckt sein. Vom Verein sei er nie darauf\nhingewiesen worden, dass ein Teil der Spesen steuerbar sei. Er habe neben der\nTätigkeit beim FC V. immer zu 100% gearbeitet. Fussball habe er hobbymässig\nbetrieben und Trainings- und Arbeitspläne abends zuhause erstellt. Zur Frage, ob er\ndenn die Höhe der Einkünfte aus seiner Nebenerwerbstätigkeit nicht mit jenen der\nEhefrau, die ebenfalls im Nebenerwerb tätig gewesen sei und ihre Einkünfte versteuert\nhabe, verglichen habe, führte der Angeschuldigte aus, seine Frau habe im Gegensatz\nzu ihm einen Arbeitsvertrag gehabt, einen Lohnausweis erhalten und AHV- und andere\nSozialbeiträge leisten müssen. Er sei ausgebildeter … und habe sich nie mit Steuern\nbefasst. Im Nachhinein sei er schlauer. Aus seiner Tätigkeit als … habe er in den letzten\n3 Jahren im Jahresdurchschnitt etwa Fr. 100'000.--, monatlich rund Fr. 8'500.--,\nverdient. Er habe 2 schulpflichtige Kinder und keine weiteren\nUnterhaltsverpflichtungen. Das Haus in N. habe er verkauft und sei nach F. in ein neues\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEigenheim gezogen. Im Schlusswort fügte der Angeschuldigte an, die Busse erscheine\nihm relativ hoch. Eine Reduktion auf die Hälfte sei angemessen, weil er schlecht\ninformiert gewesen sei.\n\nE.- Das Urteil wurde am 30. November 2010 dem Angeschuldigten mit\nKurzbegründung mündlich verkündet und am folgenden Tag den Parteien schriftlich\nohne Begründung mitgeteilt. Die Anklagebehörde verlangte am 3. Dezember 2010\ninnert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eine ausführliche Begründung.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist\nder Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 29. März 2010 wegen\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern). Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen Beurteilung zuständig. Der\nAngeschuldigte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die Einsprache ist rechtzeitig\nerhoben worden. Die Eingabe vom 27. April 2010 erfüllt in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen. Die Streitsache wurde dem Gericht am 3. Mai\n2010 zusammen mit den Akten überwiesen. Der Strafbescheid gilt als Anklage (Art. 264\nAbs. 1 und 2 und Art. 265 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 161\nStG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,\nsGS 951.1, abgekürzt: VRP).\n\n2.- Nach Art. 262 Abs. 1 StG bezeichnet der Strafbescheid den Angeschuldigten, die\ndem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten\nGesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der\nEinsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Er ist nach Art. 262 Abs. 2 StG\n„kurz“ zu begründen, die Begründung muss aber ausreichend sein (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006,\nN 3 zu § 251 StG-ZH). Als Anklageschrift kommt dem Strafbescheid im Wesentlichen\ndie Aufgabe zu, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu konkretisieren und\ndamit dem Angeschuldigten die für seine Verteidigung erforderlichen Informationen zu\nvermitteln. Der als Sachverhalt umschriebene konkrete Lebensvorgang ist unter einen\nder gesetzlichen Straftatbestände zu subsumieren. In die Anklageschrift aufzunehmen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}