{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-74_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4573&type=1563347022&cHash=e1f213084ad7bd624be32bb5bc0b6e5f", "Checksum": "a16981df52ac6f08f66fb7550e9f6c3e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "e77b1536a1461c76b151b3ed7c2068c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2010/74\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem Spielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen Berufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im Haupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\" nicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange das Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die Straferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden kompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf somit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2010/74).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/74\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 30.11.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.11.2010\nArt. 248 Abs. 1 und 3 StG (sGS 811.1). Ein Fussballverein richtete dem\nSpielertrainer der ersten Mannschaft Spesen aus, welche die tatsächlichen\nBerufskosten massiv überstiegen und im Vergleich zu den Einkünften im\nHaupterwerb beträchtlich waren. Der Spielertrainer deklarierte die \"Spesen\"\nnicht und machte sich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Solange\ndas Bussenverfahren mit der hinterzogenen Steuer verknüpft bleibt, wird die\nStraferhöhung mit der höheren Gesamtbusse über alle Steuerperioden\nkompensiert. Eine Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden darf\nsomit höchstens geringfügig straferhöhend berücksichtigt werden\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/\n1-2010/74).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nin Sachen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, nicht anwesend,\nAnklagebehörde,\n\ngegen\n\nA.X., anwesend, Angeschuldigter,\n\nbetreffend\n\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2004-2006)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- A. u. B. X.-Y. wurden für die Staats- und Gemeindesteuern mit steuerbaren\nEinkommen von Fr. 53‘900.-- (2003), Fr. 50‘000.-- (2004), Fr. 41‘400.-- (2005) und\nFr. 44‘900.-- (2006) und jeweils ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Die\nVeranlagungen wurden unangefochten rechtskräftig.\n\nB.- Im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2007 wurden A. u. B. X.-Y. am 9. Juli\n2009 und ein zweites Mal am 5. August 2009 aufgefordert, Bescheinigungen aller Postund Bankkonti samt Postenauszügen mit Detailangaben zu den Ein- und Ausgängen\neinzureichen. Aus den Auszügen wurden Gutschriften des FC V. zugunsten von A.X. in\nder Höhe von Fr. 32‘590.-- (2004), Fr. 25‘476.-- (2005), Fr. 34‘130.-- (2006) und\nFr. 28‘680.-- (2007) ersichtlich. Am 29. Oktober 2009 eröffnete das kantonale\nSteueramt für die Steuerjahre 2004 bis und mit 2006 ein Nachsteuerverfahren und hielt\nfest, die Einkünfte aus der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit von A.X. beim FC V.\nvon Fr. 24‘700.-- (2004), Fr. 19‘800.-- (2005) und Fr. 28‘600.-- (2006) seien steuerlich\nnoch nicht erfasst worden. Nachdem sich A. u. B. X.-Y. nicht hatten vernehmen lassen,\nwurden sie am 13. November 2009 für 2004 bis 2006 mit Nachsteuern von\nFr. 15‘635.30 (Kantons- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006, davon Zins Fr. 865.15)\nveranlagt. Die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.\n\nC.- Die Rechtsabteilung/Strafen des kantonalen Steueramtes leitete am 8. März 2010\ngegenüber A.X. gestützt auf die Feststellungen in der Nachsteuerverfügung ein\nUntersuchungsverfahren wegen nicht deklarierter Einkünfte aus unselbständigem\nNebenerwerb als Trainer beim FC V. ein und stellte Bussen in der Höhe von 200% der\nNachsteuer ohne Zins in Aussicht. Das Verfahren wurde für die Staats- und\nGemeindesteuern am 29. März 2010 mit einem Strafbescheid, mit welchem A.X. unter\nAuferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- mit Fr. 29‘540.-- gebüsst wurde,\nerledigt. Gegen den Strafbescheid erhob A.X. mit Eingabe vom 27. April 2010\nEinsprache beim kantonalen Steueramt.\n\nD.- Am 3. Mai 2010 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der\nVerwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Der Angeschuldigte nahm keine\nEinsicht in die Akten und verzichtete auf eine Ergänzung der Einsprache.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}