Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.). Entscheid: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2010 aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Rekurssache wird zur Neuermittlung der steuerbaren Grundstückgewinne im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.