Dementsprechend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2010 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuermittlung der steuerbaren Grundstückgewinne im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu fünf Sechsteln dem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Sechstel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, ABl 2010 S. 4042). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.