56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Verlegung der Anlagekosten von Fr. 15'055.-- wird sich die Vorinstanz an die Aufstellung des Rekurrenten (vgl. act. 7/4) halten, d.h. Fr. 14'875.-- dem Grundstück Nr. 001 und Fr. 180.-- dem Grundstück Nr. 002, anrechnen können. Die von der Vorinstanz berücksichtigten wertvermehrenden Aufwendung von Fr. 79'351.-- sind ausschliesslich beim überbauten Grundstück Nr. 001 angefallen, nämlich Fr. 36'576.-- aus der steueraufschiebenden Handänderung vom 13. September 1989 (vgl. act. 7/8) und Fr. 42'775.-- aus dem anschliessenden Neuwertvergleich (vgl. act.7/10).