Der in der Veranlagungsberechnung ermittelte Grundstückgewinn von Fr. 112'116.-- ist deshalb auf die Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken aufzugliedern. Der Veräusserungserlös von Fr. 210'000.-- und die Nebenkosten von Fr. 3'478.-- können anhand der amtlich geschätzten Verkehrswerte auf die beiden Grundstücke verlegt werden. Da die im Zeitpunkt der Veräusserung geltenden amtlichen Verkehrswerte den Akten nicht entnommen werden können, ist die Angelegenheit in Anwendung von Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zurückzuweisen.