Auch die vorinstanzliche Praxis geht davon aus, dass das Prinzip der gesonderten Gewinnermittlung gilt. Jeder Grundstückgewinn soll unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und getrennt von allfälligen weiteren Grundstückgewinnen ermittelt werden (vgl. StB 140 Nr. 1). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte