4.- Die Vorinstanz hat den steuerbaren Grundstückgewinn für die Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 gemeinsam ermittelt. Da es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Objektsteuer handelt, wurde mit dem seit 1. Januar 1999 anwendbaren Steuergesetz der Progressionsvorbehalt von Art. 56 Abs. 4 des früheren Steuergesetzes (vgl. nGS 25-93), wonach für den Steuersatz der Gesamtgewinn massgebend ist, wenn im gleichen Steuerjahr mehrere Gewinne erzielt werden, aufgehoben (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1039). Auch die vorinstanzliche Praxis geht davon aus, dass das Prinzip der gesonderten Gewinnermittlung gilt.