Anders lassen sich die Regelung in Ziff. 4 der Kaufbestimmungen im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 31. Oktober 2007, wonach eine allfällige Grundstückgewinnsteuer zulasten der Verkäuferschaft gehen soll (vgl. act. 8/2), und die im Schreiben des Rekurrenten vom 30. April 2008 an die Vorinstanz erwähnte Empfehlung der Urkundsperson, einen Steueraufschub zu beantragen (vgl. act. 8/3) nicht erklären. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass die Vertragsparteien auch bei einer anfallenden Grundstückgewinnsteuer eine insgesamt angemessene Regelung getroffen haben.