cc) Schliesslich kann auch die konkrete Regelung der Tragung der Grundstückgewinnsteuern zwischen dem Rekurrenten und seiner Schwester keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung der Steuerfolgen verlangen. Abgesehen davon waren sich die Parteien bewusst, dass aus der Veräusserung des Miteigentumsanteils allenfalls eine Grundstückgewinnsteuer verbunden war. Anders lassen sich die Regelung in Ziff.