die Erbengemeinschaft fortzuführen, nicht entscheidend ankommen. So wird beispielsweise im Kanton Solothurn davon ausgegangen, dass sich eine Erbengemeinschaft nach Ablauf von 5 Jahren in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt habe (vgl. J. Küng, wann ist eine Erbteilung keine Erbteilung mehr?, in: StR 2004 S. 860 ff. mit Hinweisen).