Einer solchen Betrachtung steht auch die in verschiedenen Kantonen übliche Praxis und Rechtsprechung entgegen, nach welcher eine Erbengemeinschaft eine eigentliche "Liquidationsgemeinschaft" ist und entsprechend nur vorübergehenden Charakter hat. Sie ist dazu bestimmt, durch Erbteilung und durch Umwandlung in eine andere Gemeinschaftsform unterzugehen. Dabei kann es auf den erklärten Willen der Erben, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte