Ihr Miteigentumsanteil fiel damit nicht in die Errungenschaft, sondern in ihr Eigengut (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zudem standen die Grundstücke Nrn. 001 und 002 nicht im alleinigen Eigentum der Mutter; berechtigt daran war auch deren Schwester mit einem hälftigen Miteigentumsanteil. Diesen anderen Miteigentumsanteil erwarben die Schwester des Rekurrenten und ihr Ehemann bereits am 13. September 1989 (act. 8-8/III). Insoweit betrifft die Übertragung des Miteigentumsanteils durch den Rekurrenten an den Grundstücken Nr. 001 und 002 nicht eine Bereinigung der Berechtigungen an den elterlichen Grundstücken.