Vorab ist festzuhalten, dass der vom Rekurrenten erzielte Grundstückgewinn nicht besteuert wird, weil die ihm zugrunde liegende Handänderung entgeltlich war, sondern weil sie nicht mehr im Rahmen der Teilung des Nachlasses der Mutter erfolgte; deren Nachlass wurde – wie ausgeführt – am 7. Dezember 2000 geteilt. Erbrechtlich lag deshalb mit dem Tod des Vaters im Jahr 2007 auch nicht ein "elterlicher" Nachlass vor, der zwischen den Nachkommen zu teilen war. Dies gilt umso mehr, als die Mutter die Berechtigung an den Grundstücken Nrn. 001 und 002 ihrerseits im Rahmen einer Erbteilung erwarb. Ihr Miteigentumsanteil fiel damit nicht in die Errungenschaft, sondern in ihr Eigengut (vgl. Art.