bb) Im Rekurs wird sodann geltend gemacht, die Veräusserung des Miteigentumsanteils des Rekurrenten an den Grundstücken Nrn. 001 und 002 an seine Schwester stehe im Zusammenhang mit der Abtretung der Liegenschaft M-Strasse an den Rekurrenten und damit im Rahmen der Gesamtregelung der Erbfolge der beiden Kinder im Nachlass ihrer verstorbenen Eltern. Unbesehen der Formalien handle es sich damit um den Vollzug der Erbteilung und damit in beiden Fällen um eine erbrechtliche Übernahme. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Erbteilungsaktes führe zu keiner unterschiedlichen Behandlung bezüglich Steueraufschubs (GVP 1978 Nr. 10).