Zum andern wurde die Erbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis aufgelöst, d.h. die beiden Nachkommen waren nicht mehr als Gesamteigentümer, sondern als Miteigentümer – die Tochter zu ¾ – an den Grundstücken beteiligt. Dies hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Anteil selbständig veräussert und verpfändet werden konnte (vgl. Art. 646 Abs. 3 ZGB) und damit – was sich insbesondere bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken zeigt – zum Objekt des Rechtsverkehrs wurde.