aa) Es wird geltend gemacht, im Steuerrecht sei an die tatsächlichen Verhältnisse und nicht an reine Formalitäten anzuknüpfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken Nrn. 001 und 002 am 7. Dezember 2000 nicht nur formelle Änderungen nach sich zog. Zum einen war der Vater nach dieser Handänderung an den Grundstücken nicht mehr berechtigt. Zum andern wurde die Erbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis aufgelöst, d.h. die beiden Nachkommen waren nicht mehr als Gesamteigentümer, sondern als Miteigentümer – die Tochter zu ¾ – an den Grundstücken beteiligt.