Die Übertragung der Grundstücke Nrn. 001 und 002 aus dem Gesamteigentum der Erben von M. I.-B., zu denen auch ihr Ehemann H. I. gehörte, ins Miteigentum der beiden Nachkommen führte am 7. Dezember 2000 zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Es wäre indessen möglich gewesen, die Erbengemeinschaft bezüglich der beiden Grundstücke nur partiell aufzulösen und die Grundstücke nach dem Ausscheiden des Ehemannes der Erblasserin im Gesamteigentum der Nachkommen zu belassen. So wurde jedoch nicht vorgegangen.