Ihr hälftiger Miteigentumsanteil an den Grundstücken ging – wiederum kraft Erbganges – in das Gesamteigentum auf die Erbengemeinschaft M. I.- B. sel., bestehend aus ihrem Ehemann H. I. und den beiden Kindern M. I. und I. G.-I., über. Am 7. Dezember 2000 veräusserte die Erbengemeinschaft M. I.-B. den hälftigen Miteigentumsanteil an den beiden Grundstücken zu Miteigentumsanteilen von ¼ an M. I. und I. G.-I. Damit war die Erbengemeinschaft M. I.-B. sel. zumindest insoweit es um die Grundstücke Nrn. 001 und 002 geht, aufgelöst. Sowohl beim Erwerb des Gesamteigentums durch die Erbengemeinschaft als auch bei deren Auflösung durch