b) Die Grundstücke Nrn. 001 und 002 in S gingen am 1. März 1972 kraft Erbgangs in das Gesamteigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft von R. B. sel., nämlich J. B. und M. I.-B. über (act. 7/6). Per 1. Juli 1989 wurde diese Erbschaft geteilt und J. B. und M. I.-B. je ein hälftiger Miteigentumsanteil übertragen (act. 7/7). M. I.-B. verstarb am 14. März 2000. Ihr hälftiger Miteigentumsanteil an den Grundstücken ging – wiederum kraft Erbganges – in das Gesamteigentum auf die Erbengemeinschaft M. I.- B. sel., bestehend aus ihrem Ehemann H. I. und den beiden Kindern M. I. und I. G.-I., über.