Veräusserungen im Zusammenhang mit Erbteilungen sind durchwegs steueraufschiebend. Die steuerliche Privilegierung dauert für so lange, als die Gemeinschaft der Erben ihren Zweck als Liquidationsgemeinschaft verfolgt, die Sicherung, Erhaltung und sachentsprechende Bewirtschaftung des Nachlasses bis zu seiner Auflösung. Tritt an deren Stelle eine andere Zwecksetzung, ist auf die Gründung einer neuen Gemeinschaft, in der Regel einer einfachen Gesellschaft zu schliessen (vgl. Klöti-Weber/Baur, a.a.O., N 12 zu § 97 StG-AG).