Zivilgesetzbuches; SR 210, abgekürzt: ZGB). Die Erbengemeinschaft ist von der Konzeption her ein Übergangsstadium. Die Teilung wird erst mit der Zuwendung der Erbschaftsgüter an die einzelnen Erben zu Alleineigentum abgeschlossen (Art. 634 ZGB). Steuerrechtlich umfasst der Erbgang die Erbfolge (Erwerb der Erbschaft mit Aktiven und Passiven, Art. 560-579 ZGB), die Erbteilung (Art. 602-640 ZGB) sowie die Ausrichtung von Vermächtnissen (Art. 562 ZGB). Jede Handänderung, die ihren Ursprung in der Erbfolge hat, bewirkt einen Steueraufschub, namentlich die Erbteilung.