a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StG wird die Besteuerung des Grundstückgewinns bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben. Die Bestimmung entspricht im Wortlaut der Vorgabe von Art. 12 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG). Unter den "Erbgang" fallen die Erbfolge, die Erbteilung und das Vermächtnis. Diese ausdrückliche Aufzählung lässt keine weiteren Interpretationen zu (vgl. B. Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 62 zu Art. 12 StHG).