3.- Im Rekurs ist die Ermittlung des vom Rekurrenten durch die Veräusserung seines Miteigentumsanteils von je ¼ an den Grundstücken Nr. 001, L-Strasse, und Nr. 002, K- Strasse, beide S, am 31. Oktober 2007 erzielten Grundstückgewinns von Fr. 112'116.-- nicht umstritten. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hingegen bezüglich der Frage, ob der Veräusserung steueraufschiebende Wirkung zukommt.