001 und 002 seit deren Aufteilung in Miteigentumsanteile im Jahr 1989 lückenlos dargelegt und ausgeführt, wie der Begriff der Erbteilung im Steuerrecht gehandhabt wird. Damit wurden ihre dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen erkennbar, so dass der Rekurrent in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat Art. 182 Abs. 2 Satz 1 StG, wonach der Einsprache-Entscheid begründet wird, deshalb nicht verletzt.