2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Rekurrent, die Vorinstanz habe den Anspruch des Rekurrenten auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf seine Argumentation nicht umfassend und insbesondere nicht auf den massgeblichen Teil davon eingegangen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das rechtliche Schicksal der Grundstücke Nrn. 001 und 002 seit deren Aufteilung in Miteigentumsanteile im Jahr 1989 lückenlos dargelegt und ausgeführt, wie der Begriff der Erbteilung im Steuerrecht gehandhabt wird.