Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Der Rekurrent ist zur Rekurserhebung befugt. Der Rekurs vom 26. April 2010 ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Ostern rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs.1 des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte