C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob M. I. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 26. April 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die davon betroffene Veräusserung steueraufschiebende Wirkung habe, allenfalls sei die Sache zur entsprechenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2010, der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Rekurrent nahm dazu am 31. August 2010 Stellung und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.