B.- Das kantonale Steueramt, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, veranlagte M. I. mit Verfügung vom 4. März 2009 mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 112'116.-- und einem Steuerbetrag von Fr. 20'471.--. Die von M. I. gegen diese Veranlagung mit der Begründung, der Verkauf wirke als Akt der Erbteilung des mütterlichen Nachlasses steueraufschiebend, erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 24. März 2010 ab.