{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-68_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=76d9f6bca42886ff371192961c95c4d8", "Checksum": "e80f129e4b3160c9595f75585cf605db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Die Veräusserung von Miteigentumsanteilen von ehemaligen Erben unter sich stellt keinen Eigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/68)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:26", "Checksum": "d4a928bf8f2cd2dbfc1ed90c525b7be5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Die Veräusserung von Miteigentumsanteilen von ehemaligen Erben unter sich stellt keinen Eigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/68).\n\n4.- Die Vorinstanz hat den steuerbaren Grundstückgewinn für die Miteigentumsanteile\nan den beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 gemeinsam ermittelt. Da es sich bei der\nGrundstückgewinnsteuer um eine Objektsteuer handelt, wurde mit dem seit 1. Januar\n1999 anwendbaren Steuergesetz der Progressionsvorbehalt von Art. 56 Abs. 4 des\nfrüheren Steuergesetzes (vgl. nGS 25-93), wonach für den Steuersatz der\nGesamtgewinn massgebend ist, wenn im gleichen Steuerjahr mehrere Gewinne erzielt\nwerden, aufgehoben (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1039). Auch die vorinstanzliche\nPraxis geht davon aus, dass das Prinzip der gesonderten Gewinnermittlung gilt. Jeder\nGrundstückgewinn soll unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und getrennt von\nallfälligen weiteren Grundstückgewinnen ermittelt werden (vgl. StB 140 Nr. 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer in der Veranlagungsberechnung ermittelte Grundstückgewinn von Fr. 112'116.-- ist\ndeshalb auf die Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken aufzugliedern. Der\nVeräusserungserlös von Fr. 210'000.-- und die Nebenkosten von Fr. 3'478.-- können\nanhand der amtlich geschätzten Verkehrswerte auf die beiden Grundstücke verlegt\nwerden. Da die im Zeitpunkt der Veräusserung geltenden amtlichen Verkehrswerte den\nAkten nicht entnommen werden können, ist die Angelegenheit in Anwendung von\nArt. 161 StG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nBei der Verlegung der Anlagekosten von Fr. 15'055.-- wird sich die Vorinstanz an die\nAufstellung des Rekurrenten (vgl. act. 7/4) halten, d.h. Fr. 14'875.-- dem Grundstück\nNr. 001 und Fr. 180.-- dem Grundstück Nr. 002, anrechnen können. Die von der\nVorinstanz berücksichtigten wertvermehrenden Aufwendung von Fr. 79'351.-- sind\nausschliesslich beim überbauten Grundstück Nr. 001 angefallen, nämlich Fr. 36'576.--\naus der steueraufschiebenden Handänderung vom 13. September 1989 (vgl. act. 7/8)\nund Fr. 42'775.-- aus dem anschliessenden Neuwertvergleich (vgl. act.7/10).\n\nDementsprechend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der angefochtene\nEinsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2010 ist aufzuheben und die\nAngelegenheit zur Neuermittlung der steuerbaren Grundstückgewinne im Sinn der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu fünf Sechsteln\ndem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Sechstel der Kosten trägt der Staat (Art. 95\nAbs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122\nder Gerichtskostenverordnung, ABl 2010 S. 4042). Der Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.-- ist zu verrechnen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Entschädigung\nausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten\nnach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.).\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene\n\nEinsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2010 aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Rekurssache wird zur Neuermittlung der steuerbaren Grundstückgewinne\n\nim Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- zu fünf Sechsteln\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--; einen Sechstel\n\nder Kosten trägt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}