{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-68_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=76d9f6bca42886ff371192961c95c4d8", "Checksum": "e80f129e4b3160c9595f75585cf605db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Die Veräusserung von Miteigentumsanteilen von ehemaligen Erben unter sich stellt keinen Eigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/68)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:26", "Checksum": "d4a928bf8f2cd2dbfc1ed90c525b7be5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Die Veräusserung von Miteigentumsanteilen von ehemaligen Erben unter sich stellt keinen Eigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/68).\n\naa) Es wird geltend gemacht, im Steuerrecht sei an die tatsächlichen Verhältnisse und\nnicht an reine Formalitäten anzuknüpfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die\nÜbertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken Nrn. 001 und 002 am\n7. Dezember 2000 nicht nur formelle Änderungen nach sich zog. Zum einen war der\nVater nach dieser Handänderung an den Grundstücken nicht mehr berechtigt. Zum\nandern wurde die Erbengemeinschaft als Gesamthandsverhältnis aufgelöst, d.h. die\nbeiden Nachkommen waren nicht mehr als Gesamteigentümer, sondern als\nMiteigentümer – die Tochter zu ¾ – an den Grundstücken beteiligt. Dies hatte zur\nFolge, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Anteil selbständig veräussert und verpfändet\nwerden konnte (vgl. Art. 646 Abs. 3 ZGB) und damit – was sich insbesondere bei\nMiteigentumsanteilen an Grundstücken zeigt – zum Objekt des Rechtsverkehrs wurde.\nDa diese vom Gesetz ermöglichte Verselbständigung und Verkehrsfähigkeit der\nRechtsposition des Miteigentümers an der gemeinschaftlichen Sache in wirtschaftlicher\nHinsicht von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. H. Rey, Die Grundlagen des\nSachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl. 2007, S. 177), haben sich mit der\nÜberführung der Berechtigungen vom Gesamt- ins Miteigentum auch die tatsächlichen\nVerhältnisse in einer steuerrechtlich relevanten Weise verändert. Schliesslich hat der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurrent selbst im Schreiben vom 30. April 2008 an die Vorinstanz ausgeführt, die\nWeiterführung der Erbengemeinschaft nach der Teilung vom 7. Dezember 2000 wäre\n\"unsinnig\" und \"technisch auch sehr kompliziert\" gewesen (act. 8/3).\n\nbb) Im Rekurs wird sodann geltend gemacht, die Veräusserung des\nMiteigentumsanteils des Rekurrenten an den Grundstücken Nrn. 001 und 002 an seine\nSchwester stehe im Zusammenhang mit der Abtretung der Liegenschaft M-Strasse an\nden Rekurrenten und damit im Rahmen der Gesamtregelung der Erbfolge der beiden\nKinder im Nachlass ihrer verstorbenen Eltern. Unbesehen der Formalien handle es sich\ndamit um den Vollzug der Erbteilung und damit in beiden Fällen um eine erbrechtliche\nÜbernahme. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Erbteilungsaktes führe zu\nkeiner unterschiedlichen Behandlung bezüglich Steueraufschubs (GVP 1978 Nr. 10).\n\nVorab ist festzuhalten, dass der vom Rekurrenten erzielte Grundstückgewinn nicht\nbesteuert wird, weil die ihm zugrunde liegende Handänderung entgeltlich war, sondern\nweil sie nicht mehr im Rahmen der Teilung des Nachlasses der Mutter erfolgte; deren\nNachlass wurde – wie ausgeführt – am 7. Dezember 2000 geteilt. Erbrechtlich lag\ndeshalb mit dem Tod des Vaters im Jahr 2007 auch nicht ein \"elterlicher\" Nachlass vor,\nder zwischen den Nachkommen zu teilen war. Dies gilt umso mehr, als die Mutter die\nBerechtigung an den Grundstücken Nrn. 001 und 002 ihrerseits im Rahmen einer\nErbteilung erwarb. Ihr Miteigentumsanteil fiel damit nicht in die Errungenschaft,\nsondern in ihr Eigengut (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zudem standen die Grundstücke\nNrn. 001 und 002 nicht im alleinigen Eigentum der Mutter; berechtigt daran war auch\nderen Schwester mit einem hälftigen Miteigentumsanteil. Diesen anderen\nMiteigentumsanteil erwarben die Schwester des Rekurrenten und ihr Ehemann bereits\nam 13. September 1989 (act. 8-8/III). Insoweit betrifft die Übertragung des\nMiteigentumsanteils durch den Rekurrenten an den Grundstücken Nr. 001 und 002\nnicht eine Bereinigung der Berechtigungen an den elterlichen Grundstücken.\n\nEiner solchen Betrachtung steht auch die in verschiedenen Kantonen übliche Praxis\nund Rechtsprechung entgegen, nach welcher eine Erbengemeinschaft eine eigentliche\n\"Liquidationsgemeinschaft\" ist und entsprechend nur vorübergehenden Charakter hat.\nSie ist dazu bestimmt, durch Erbteilung und durch Umwandlung in eine andere\nGemeinschaftsform unterzugehen. Dabei kann es auf den erklärten Willen der Erben,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Erbengemeinschaft fortzuführen, nicht entscheidend ankommen. So wird\nbeispielsweise im Kanton Solothurn davon ausgegangen, dass sich eine\nErbengemeinschaft nach Ablauf von 5 Jahren in eine andere Gesellschaftsform\numgewandelt habe (vgl. J. Küng, wann ist eine Erbteilung keine Erbteilung mehr?, in:\nStR 2004 S. 860 ff. mit Hinweisen).\n\ncc) Schliesslich kann auch die konkrete Regelung der Tragung der\nGrundstückgewinnsteuern zwischen dem Rekurrenten und seiner Schwester keine\nAbweichung von der gesetzlichen Regelung der Steuerfolgen verlangen. Abgesehen\ndavon waren sich die Parteien bewusst, dass aus der Veräusserung des\nMiteigentumsanteils allenfalls eine Grundstückgewinnsteuer verbunden war. Anders\nlassen sich die Regelung in Ziff. 4 der Kaufbestimmungen im öffentlich beurkundeten\nKaufvertrag vom 31. Oktober 2007, wonach eine allfällige Grundstückgewinnsteuer\nzulasten der Verkäuferschaft gehen soll (vgl. act. 8/2), und die im Schreiben des\nRekurrenten vom 30. April 2008 an die Vorinstanz erwähnte Empfehlung der\nUrkundsperson, einen Steueraufschub zu beantragen (vgl. act. 8/3) nicht erklären.\nUnter diesen Umständen ist zu erwarten, dass die Vertragsparteien auch bei einer\nanfallenden Grundstückgewinnsteuer eine insgesamt angemessene Regelung getroffen\nhaben.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich dementsprechend, dass der Rekurs, mit dem ein\nSteueraufschub beantragt wird, abzuweisen ist.\n\n"}