{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-68_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=76d9f6bca42886ff371192961c95c4d8", "Checksum": "e80f129e4b3160c9595f75585cf605db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). 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Die Bestimmung entspricht im Wortlaut der Vorgabe\nvon Art. 12 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG). Unter den\n\"Erbgang\" fallen die Erbfolge, die Erbteilung und das Vermächtnis. Diese ausdrückliche\nAufzählung lässt keine weiteren Interpretationen zu (vgl. B. Zwahlen, in: Kommentar\nzum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 62 zu Art. 12 StHG).\n\nUnter Erbgang ist der Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf die Erben im\nZeitpunkt des Todes und die erbrechtliche Auseinandersetzung unter den Erben bis\nzum Abschluss der Erbteilung zu verstehen (Art. 537-640 des Schweizerischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZivilgesetzbuches; SR 210, abgekürzt: ZGB). Die Erbengemeinschaft ist von der\nKonzeption her ein Übergangsstadium. Die Teilung wird erst mit der Zuwendung der\nErbschaftsgüter an die einzelnen Erben zu Alleineigentum abgeschlossen (Art. 634\nZGB). Steuerrechtlich umfasst der Erbgang die Erbfolge (Erwerb der Erbschaft mit\nAktiven und Passiven, Art. 560-579 ZGB), die Erbteilung (Art. 602-640 ZGB) sowie die\nAusrichtung von Vermächtnissen (Art. 562 ZGB). Jede Handänderung, die ihren\nUrsprung in der Erbfolge hat, bewirkt einen Steueraufschub, namentlich die Erbteilung.\nErbteilung ist die Umwandlung des Gesamteigentums der in einer\nZwangsgemeinschaft zusammengeschlossenen Erben in deren Einzeleigentum durch\nZuweisung von Nachlasswerten in natura unter Anrechnung auf die einzelnen\nErbschaftsquoten (vgl. Klöti-Weber/Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,\nBand 2, 2. Aufl. 2009, N 11 zu § 97 StG-AG).\n\nVeräusserungen im Zusammenhang mit Erbteilungen sind durchwegs\nsteueraufschiebend. Die steuerliche Privilegierung dauert für so lange, als die\nGemeinschaft der Erben ihren Zweck als Liquidationsgemeinschaft verfolgt, die\nSicherung, Erhaltung und sachentsprechende Bewirtschaftung des Nachlasses bis zu\nseiner Auflösung. Tritt an deren Stelle eine andere Zwecksetzung, ist auf die Gründung\neiner neuen Gemeinschaft, in der Regel einer einfachen Gesellschaft zu schliessen\n(vgl. Klöti-Weber/Baur, a.a.O., N 12 zu § 97 StG-AG).\n\nb) Die Grundstücke Nrn. 001 und 002 in S gingen am 1. März 1972 kraft Erbgangs in\ndas Gesamteigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft von R. B. sel., nämlich J.\nB. und M. I.-B. über (act. 7/6). Per 1. Juli 1989 wurde diese Erbschaft geteilt und J. B.\nund M. I.-B. je ein hälftiger Miteigentumsanteil übertragen (act. 7/7). M. I.-B. verstarb\nam 14. März 2000. Ihr hälftiger Miteigentumsanteil an den Grundstücken ging –\nwiederum kraft Erbganges – in das Gesamteigentum auf die Erbengemeinschaft M. I.-\nB. sel., bestehend aus ihrem Ehemann H. I. und den beiden Kindern M. I. und I. G.-I.,\nüber. Am 7. Dezember 2000 veräusserte die Erbengemeinschaft M. I.-B. den hälftigen\nMiteigentumsanteil an den beiden Grundstücken zu Miteigentumsanteilen von ¼ an M.\nI. und I. G.-I. Damit war die Erbengemeinschaft M. I.-B. sel. zumindest insoweit es um\ndie Grundstücke Nrn. 001 und 002 geht, aufgelöst. Sowohl beim Erwerb des\nGesamteigentums durch die Erbengemeinschaft als auch bei deren Auflösung durch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Schaffung von Miteigentumsanteilen wurde die Grundstückgewinnsteuer\naufgeschoben.\n\nDie Übertragung der Grundstücke Nrn. 001 und 002 aus dem Gesamteigentum der\nErben von M. I.-B., zu denen auch ihr Ehemann H. I. gehörte, ins Miteigentum der\nbeiden Nachkommen führte am 7. Dezember 2000 zur Auflösung der\nErbengemeinschaft. Es wäre indessen möglich gewesen, die Erbengemeinschaft\nbezüglich der beiden Grundstücke nur partiell aufzulösen und die Grundstücke nach\ndem Ausscheiden des Ehemannes der Erblasserin im Gesamteigentum der\nNachkommen zu belassen. So wurde jedoch nicht vorgegangen. Der Verkauf des\nMiteigentumsanteils von ¼ an den beiden Grundstücken durch den Rekurrenten an\nseine Schwester am 31. Oktober 2007 fand deshalb nicht im Rahmen der Teilung der\nErbschaft von M. I.-B. statt.\n\nc) Was im Rekurs dagegen vorgebracht wird, vermag an diesem Schluss nichts zu\nändern.\n\n"}