{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-68_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=73&type=1563347022&cHash=76d9f6bca42886ff371192961c95c4d8", "Checksum": "e80f129e4b3160c9595f75585cf605db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Die Veräusserung von Miteigentumsanteilen von ehemaligen Erben unter sich stellt keinen Eigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/68)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:26", "Checksum": "d4a928bf8f2cd2dbfc1ed90c525b7be5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/68\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Die Veräusserung von Miteigentumsanteilen von ehemaligen Erben unter sich stellt keinen Eigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/68).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/68\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 17.02.2011\nEntscheiddatum: 17.02.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.02.2011\nArt. 132 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Die Veräusserung von\nMiteigentumsanteilen von ehemaligen Erben unter sich stellt keinen\nEigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/68).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglied Fritz Buchschacher und Ersatzrichter Ralph\nSteppacher; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nM. I., Rekurrent,\n\nvertreten durch lic.iur. August Holenstein, Rechtsanwalt, Rorschacherstrasse 107,\n9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nGrundstückgewinnsteuer (Steueraufschub)\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die Erbengemeinschaft M. I.-B. sel. (verstorben am 14. März 2000), nämlich ihr\nEhemann H. I. sowie ihre Nachkommen I. G.-I. und M. I., war mit einem hälftigen\nMiteigentumsanteil an den Grundstücken Nrn. 001, L-Strasse, und 002, K-Strasse,\nbeide S, berechtigt. Am 7. Dezember 2000 wurde dieser hälftige Miteigentumsanteil je\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur Hälfte, d.h. zu Miteigentumsanteilen von ¼, auf I. G.-I. und M. I. übertragen. M. I.\nveräusserte am 31. Oktober 2007 seinen Miteigentumsanteil von ¼ zum Preis von\nFr. 210'000.-- an seine Schwester I. G.-I. Der Kaufpreis wurde durch Übertragung eines\nhälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken Nrn. 003 und 004, M-Strasse, S,\ndie sich im Eigentum der Erbengemeinschaft H. I. sel. (verstorben am 20. April 2007),\nbestehend aus den Nachkommen I. G.-I und M. I., befanden, beglichen.\n\nB.- Das kantonale Steueramt, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, veranlagte M. I. mit\nVerfügung vom 4. März 2009 mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von\nFr. 112'116.-- und einem Steuerbetrag von Fr. 20'471.--. Die von M. I. gegen diese\nVeranlagung mit der Begründung, der Verkauf wirke als Akt der Erbteilung des\nmütterlichen Nachlasses steueraufschiebend, erhobene Einsprache wies das kantonale\nSteueramt am 24. März 2010 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob M. I. durch seinen Vertreter mit\nEingabe vom 26. April 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem\nRechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene\nEntscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die davon betroffene\nVeräusserung steueraufschiebende Wirkung habe, allenfalls sei die Sache zur\nentsprechenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2010, der Rekurs sei unter\nKostenfolge abzuweisen. Der Rekurrent nahm dazu am 31. August 2010 Stellung und\nhielt an seinem Rechtsbegehren fest.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Der Rekurrent ist zur\nRekurserhebung befugt. Der Rekurs vom 26. April 2010 ist unter Berücksichtigung der\nGerichtsferien über Ostern rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs.1 des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 90 lit. c des\nGerichtsgesetzes, sGS 941.1). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Rekurrent, die Vorinstanz habe den\nAnspruch des Rekurrenten auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf seine\nArgumentation nicht umfassend und insbesondere nicht auf den massgeblichen Teil\ndavon eingegangen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das rechtliche\nSchicksal der Grundstücke Nrn. 001 und 002 seit deren Aufteilung in\nMiteigentumsanteile im Jahr 1989 lückenlos dargelegt und ausgeführt, wie der Begriff\nder Erbteilung im Steuerrecht gehandhabt wird. Damit wurden ihre dem Entscheid\nzugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen erkennbar, so dass\nder Rekurrent in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz\nhat Art. 182 Abs. 2 Satz 1 StG, wonach der Einsprache-Entscheid begründet wird,\ndeshalb nicht verletzt.\n\n3.- Im Rekurs ist die Ermittlung des vom Rekurrenten durch die Veräusserung seines\nMiteigentumsanteils von je ¼ an den Grundstücken Nr. 001, L-Strasse, und Nr. 002, K-\nStrasse, beide S, am 31. Oktober 2007 erzielten Grundstückgewinns von Fr. 112'116.--\nnicht umstritten. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hingegen bezüglich der\nFrage, ob der Veräusserung steueraufschiebende Wirkung zukommt.\n\n"}