4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, ABl 2010, S. 4042 ff.). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8