Soweit ihm an den Tagen, an denen seine Anwesenheit in Z "berufsnotwendig" war, Kosten für die auswärtige Verpflegung entstanden sind, werden diese durch die Pauschale für Berufskosten aufgefangen. In dem die Vorinstanz die Aufwendungen für das auswärtige Zimmer zur Gänze zusätzlich zuliess, hat sie ihr Ermessen grosszügig zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgeübt. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz beim Beschwerdeführer zugelassene Pauschalabzug für übrige Berufskosten von Fr. 1'900.-- sämtliche Kosten der Stellensuche deckt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.