der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02, abgekürzt: AVIV). Eine Verpflichtung, sich dauernd am Ort der Arbeitsvermittlungsstelle aufzuhalten, besteht demnach nicht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer täglich Termine beim RAV, Kurse oder Vorstellungsgespräche in Z hatte. Soweit ihm an den Tagen, an denen seine Anwesenheit in Z "berufsnotwendig" war, Kosten für die auswärtige Verpflegung entstanden sind, werden diese durch die Pauschale für Berufskosten aufgefangen.