Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine arbeitslose Person sich ständig an dem Ort aufhalten sollte, wo sie beim RAV angemeldet ist. Die Pflichten eines Arbeitslosen bestehen insbesondere darin, Arbeit zu suchen und seine diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, SR 837.0, abgekürzt: AVIG). Auf Weisung der zuständigen Arbeitsvermittlungsstelle hat er zudem an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, Beratungsgespräche und Informationsveranstaltungen zu besuchen und Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit zu liefern (Art. 17 Abs. 2 AVIG).