26 Abs. 1 lit. b DBG, sondern allenfalls um Kosten der Stellensuche, welche zu den übrigen Berufskosten (Art. 26 Abs. 1 lit. c) zählen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, N 40 zu Art. 26 DBG; VRKE I/1-2008/98 vom 9. Januar 2009, S. 8). Darunter fallen die Kosten für Bewerbungsschreiben sowie für eventuelle auswärtige Verpflegung und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellensuche. Die von der Vorinstanz zugelassene gesamte Pauschale für die übrigen Berufskosten von Fr. 1'900.-- ist grosszügig und nicht zu beanstanden. Vermag die Pauschale im Einzelfall die Berufsauslagen nicht abzudecken, steht dem Pflichtigen die Möglichkeit offen, anstelle