d) Der Rekurrent war bis 31. Januar 2002 in Z unselbständig erwerbstätig. Vom 16. April 2002 bis 30. November 2003 war er als arbeitslos beim RAV in Z gemeldet (act. 2/3). Er hatte in Z Wochenaufenthalt. Als Gewinnungskosten können wie erwähnt lediglich notwendige Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung angefallen sind, von den Einkünften abgezogen werden. Der Beschwerdeführer war aber im fraglichen Zeitraum (April 2002 bis und mit November 2003) gerade nicht erwerbstätig, sondern auf Stellensuche. Deshalb handelt es sich bei den von ihm geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht um Verpflegungskosten nach Art. 26 Abs. 1 lit.