Nach Art. 9 Abs. 1 der BerufskostenV können Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung betrug der Pauschalansatz gemäss Anhang der BerufskostenV für die Jahre 2002 und 2003 Fr. 28.-- (voller Abzug) bzw. Fr. 21.-- (gekürzter Abzug bei Verbilligung durch Arbeitgeber).